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Ratgeber

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch verständlich erklärt

Was zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI zählt, wie sich der Anspruch von technischen Hilfsmitteln unterscheidet und wie die 42 € monatlich tatsächlich abgerechnet werden.

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die bei der häuslichen Pflege genutzt und dabei aufgebraucht werden. Sie können nur einmal oder wenige Male verwendet werden und müssen danach ersetzt werden. Der Gesetzgeber regelt den Anspruch in § 40 Abs. 2 SGB XI.

Typisch sind Hygiene- und Desinfektionsprodukte, die im Pflegealltag regelmäßig neu benötigt werden: Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel oder Schutzschürzen. Sie unterstützen die tägliche Pflege, ohne selbst eine Behandlung oder Therapie zu ersetzen.

Abgrenzung zu technischen Pflegehilfsmitteln

Von den Verbrauchsprodukten nach § 40 Abs. 2 SGB XI zu unterscheiden sind technische Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 3 SGB XI. Dazu zählen zum Beispiel Pflegebetten, Rollstühle, Toilettenstühle oder Hausnotrufsysteme.

Technische Hilfsmittel werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt oder gegen eine Zuzahlung dauerhaft überlassen und über eine eigene Genehmigung der Pflegekasse beantragt. Sie fallen nicht unter den monatlichen Höchstbetrag für Verbrauchsprodukte und werden getrennt bewilligt.

Der monatliche Höchstbetrag von 42 €

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch übernimmt die Pflegekasse aktuell bis zu 42 € pro Monat und pflegebedürftiger Person. Der Betrag ist gesetzlich festgelegt und gilt unabhängig vom Pflegegrad in gleicher Höhe.

Wird der Betrag in einem Monat nicht vollständig ausgeschöpft, verfällt der Rest in der Regel – ein Ansparen auf spätere Monate ist bei dieser Leistung nicht vorgesehen. Wird der Betrag überschritten, übernimmt die Pflegekasse den Mehrbetrag nicht. Bei Medivaro trägt Medivaro den Mehrbetrag selbst und prüft den Kassenanteil vor der Einreichung.

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Menschen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden und die Produkte für die Pflege benötigen. Ob der Anspruch im Einzelfall besteht, prüft und entscheidet ausschließlich die zuständige Pflegekasse beziehungsweise private Pflegepflichtversicherung.

Die vollständigen Voraussetzungen und den Ablauf der Antragstellung erklären wir ausführlich auf der Seite Pflegebox: Anspruch & Ablauf. Diese Seite konzentriert sich bewusst auf die rechtliche Einordnung der Verbrauchsprodukte selbst.

Typische Produktgruppen

Welche Produkte im Einzelfall sinnvoll sind, richtet sich nach der Pflegesituation. Zu den gängigen Produktgruppen gehören:

  • Einmalhandschuhe: Nitril-Einmalhandschuhe für hygienische Pflege, in vier Größen erhältlich.
  • Händedesinfektion: Desinfektionsmittel für die Hände von Pflegepersonen, wirksam gegen Bakterien und Viren.
  • Flächendesinfektion: Flüssiges Desinfektionsmittel für Oberflächen wie Nachttisch, Pflegebett oder Bad.
  • Händedesinfektionstücher: Gebrauchsfertige Tücher zur schnellen Händedesinfektion unterwegs und am Pflegebett.
  • Flächendesinfektionstücher: Gebrauchsfertige Tücher zur Desinfektion von Flächen und Gegenständen im Pflegealltag.
  • Flächendesinfektionstücher ohne Alkohol: Alkoholfreie Desinfektionstücher für empfindliche Oberflächen und Materialien.
  • Medizinische Gesichtsmasken: Medizinischer Mund-Nasen-Schutz für Pflegesituationen mit engem Kontakt.
  • Schutzschürzen: Einmal-Schutzschürzen zum Schutz der Kleidung bei der Körperpflege.
  • Fingerlinge: Einzelne Fingerüberzüge für kleine Pflegehandgriffe, wenn kein ganzer Handschuh nötig ist.
  • Bettschutzeinlagen: Saugfähige Einmal-Einlagen, die Matratze und Bettwäsche zuverlässig schützen.

Was ist nicht abgedeckt

Nicht unter den Höchstbetrag für Verbrauchsprodukte fallen technische Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 3 SGB XI, Arzneimittel und Verbandmittel zur Wundbehandlung sowie allgemeine Hygiene- und Haushaltsartikel, die nicht speziell der Pflege dienen. Diese Kosten werden, wenn überhaupt, über andere Leistungen der Kranken- oder Pflegeversicherung getragen.

Auch Mengen oder Produkte außerhalb der bewilligten beziehungsweise vertraglich abrechenbaren Versorgung müssen vorab mit Leistungserbringer und Pflegekasse geklärt werden; sie können zu privaten Mehrkosten führen.

Wie die Abrechnung funktioniert

In der Praxis läuft die Versorgung meist über einen zugelassenen Leistungserbringer wie Medivaro: Die Pflegekasse genehmigt den Anspruch, und der Leistungserbringer rechnet die monatlich gelieferten Produkte direkt mit der Kasse ab. Die pflegebedürftige Person muss dabei in der Regel nicht in Vorkasse gehen.

Seltener ist die Kostenerstattung: Hier kauft die versicherte Person die Produkte selbst und reicht Belege bei der Pflegekasse ein, die den anfallenden Betrag bis zum Höchstbetrag erstattet. Welcher Weg gilt, hängt von der Pflegekasse und der gewählten Versorgungsform ab.

Wann ein neuer Antrag nötig wird

Nach der ersten Bewilligung läuft die monatliche Versorgung in der Regel automatisch weiter, solange sich die Pflegesituation nicht wesentlich ändert. Ein neuer Antrag wird möglicherweise nötig, wenn sich die häusliche Pflegesituation wesentlich ändert oder der bisherige Leistungserbringer gewechselt wird. Ob eine neue Erklärung oder Bewilligung erforderlich ist, richtet sich nach der Pflegekasse und dem bestehenden Bescheid.

Bei Unsicherheit lohnt sich ein kurzer Blick in den Bewilligungsbescheid oder eine Rückfrage bei der Pflegekasse, bevor Sie selbst tätig werden.

Verantwortlich: Medivaro Pflege, Oberhausen

Geprüft am: 2. September 2026

Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 2 SGB XI

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Was zählt zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?+

Produkte, die durch den Gebrauch verbraucht werden und nicht wiederverwendbar sind, etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Schutzschürzen. Sie sind nach § 40 Abs. 2 SGB XI von technischen Hilfsmitteln nach § 40 Abs. 3 SGB XI abzugrenzen, die geliehen oder dauerhaft genutzt werden.

Wie hoch ist der monatliche Höchstbetrag?+

Der Höchstbetrag liegt aktuell bei 42 € pro Monat und Pflegebedürftigem. Er wird nicht ausgezahlt, sondern über einen zugelassenen Leistungserbringer als Sachleistung abgerechnet oder, seltener, im Wege der Kostenerstattung erstattet.

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?+

Grundsätzlich Menschen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die in einer häuslichen Umgebung gepflegt werden und die Produkte für die Pflege benötigen. Ob der Anspruch im Einzelfall besteht, entscheidet die zuständige Pflegekasse beziehungsweise private Pflegepflichtversicherung.

Muss ich den Antrag jedes Monat neu stellen?+

In der Regel ist keine monatliche Neubeantragung nötig. Wie lange eine Bewilligung gilt und ob bei Änderungen neue Unterlagen benötigt werden, ergibt sich aus dem Bescheid der Pflegekasse.

Was ist NICHT über die 42 € abgedeckt?+

Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Rollstühle, Arzneimittel, Verbandmittel zur Wundbehandlung sowie allgemeine Haushaltsartikel fallen nicht unter diesen Höchstbetrag. Sie werden über andere Leistungen der Kranken- oder Pflegeversicherung abgerechnet.

Kann ich den Anbieter wechseln?+

Ein Wechsel zu einem anderen zugelassenen Leistungserbringer ist grundsätzlich möglich. Stimmen Sie ihn vorab mit der Pflegekasse und dem bisherigen Anbieter ab; je nach bestehender Bewilligung können eine Wechselerklärung, neue Kostenübernahme oder weitere Nachweise nötig sein.

Nächster Schritt

Prüfen Sie Anspruch und Auswahl in wenigen Minuten.